Reform im Unterhaltsrecht 2024 und weitere Neuerungen im Familienrecht
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- Reform im Abstammungsrecht 2024
- Die Reform im Namensrecht kommt 2024
- Die neue Verantwortungsgemeinschaft: Partnerschaft mit Brief und Siegel?
- Düsseldorfer Tabelle 2024
Insbesondere: Reform im Unterhaltsrecht 2024
Die Änderungen im Unterhaltsrecht sind dringend geboten aus mehreren Gründen:
- Anpassung an moderne Lebensrealitäten:
Das bestehende Unterhaltsrecht entspricht nicht mehr den vielfältigen Lebensmodellen und Realitäten von Trennungsfamilien. Ein Viertel der Kinder in Deutschland hat getrenntlebende Elternteile, die häufig eine gemeinschaftliche Betreuung der Kinder anstreben. Das aktuelle Unterhaltsrecht bildet diese Realität nicht angemessen ab.
- Förderung partnerschaftlicher Betreuung:
Ziel der Reform ist es, eine am Kindeswohl orientierte partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder zu fördern. Dies soll auch durch das Unterhaltsrecht unterstützt werden, indem die finanziellen Lasten der Betreuung fairer verteilt werden. Wenn ein Elternteil anerkennungswerte Betreuungsleistungen erbringt, soll dies beim Kindesunterhalt angemessen berücksichtigt werden – Stichwort: Asymmetrisches Wechselmodell.
- Ungerechtigkeiten und Ungleichbehandlungen beseitigen:
Es bestehen Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten im Betreuungsunterhalt zwischen geschiedenen und nichtehelichen Paaren. Unterschiedliche Regelungen bezüglich Verzichtsmöglichkeiten, Abfindungszahlungen, Verwirkung und Vererbbarkeit von Betreuungsunterhaltsansprüchen sind nicht mehr zeitgemäß und müssen beseitigt werden.
- Notwendige Anpassung an neue Betreuungsmodelle:
Die Reform soll sicherstellen, dass Betreuungsanteile vor und nach Trennung und Scheidung besser berücksichtigt werden. Insbesondere soll die Akzeptanz gemeinsamer Betreuung nach Trennung und Scheidung gefördert werden, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen.
Diese konkreten Änderungen sind bei Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt geplant:
- Asymmetrisches Wechselmodell
Aktuell sieht das Gesetz zwei Möglichkeiten vor, wie sich getrenntlebende Eltern die Betreuung ihrer minderjährigen Kinder aufteilen können, das sog. Residenzmodell und das Wechselmodell. Im Residenzmodell ist der nichtbetreuende Elternteil voll barunterhaltspflichtig, während im Wechselmodell die Barunterhaltspflicht entsprechend der hälftig geleisteten Betreuung grundsätzlich jeweils 50% beträgt und nur auf die Einkommensverhältnisse der Eltern angepasst wird. Das asymmetrische Wechselmodell ist für die weit verbreitete Situation vorgesehen, in der ein Elternteil mindestens 30% und weniger als 50% der Betreuung übernimmt. Für diese Fälle ist nun ein eigenes Verfahren zur Berechnung des Barunterhalts vorgesehen.
Betreuungsunterhalt ist eine Unterhaltsleistung eines Elternteils an den anderen Elternteil (also keine Leistung an das Kind). Sind Kinder bei Trennung und Scheidung noch sehr klein und damit betreuungsbedürftig, erhält der Elternteil, der hierfür seine Berufstätigkeit vorübergehend einschränken oder aufgeben muss, Betreuungsunterhalt. Die derzeit bestehenden Regelungsdivergenzen für nichtverheiratete und geschiedene Eltern sollen angeglichen werden.
Einem Elternteil, der Barunterhalt leistet, muss ein Mindestbetrag seines Einkommens für seinen eigenen Lebensbedarf verbleiben (notwendiger Selbstbehalt). Im Gesetz ist dies bereits in § 1603 BGB geregelt, wobei die Höhe durch die Düsseldorfer Tabelle bestimmt wird. Dies soll angepasst werden.
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